Haustiere bis 10 Kilogramm dürfen gemäss der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), Artikel 25, Anhang 7 auf Privatgrund begraben werden, vorausgesetzt, dass der Platz nicht in Grundwasserschutzzonen oder -arealen liegt sowie der Boden nicht vernässt, überschwemmungs-, steinschlag- oder rutschgefährdet ist. Das Tier darf nicht tiefer als 2 Meter über dem Grundwasserspiegel begraben werden und muss von einer mindestens 1,2 Meter dicken Erdschicht bedeckt sein. Auch muss berücksichtigt werden, dass für die Jahre nach dem Vergraben weder ein Umzug noch ein Gartenumbau geplant ist.
Tiere können auch kremiert werden, in Rüti ZH ist eines der rund sieben Tierkrematorien der Schweiz ansässig.