Montag | 08.30 - 11.30 / 14.00 - 18.30 Uhr |
Dienstag - Donnerstag | 08.30 - 11.30 / 14.00 - 16.30 Uhr |
Freitag durchgehend | 07.00 - 13.00 Uhr |
Bei Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärung und der Steuerpflicht verweisen wir Sie gerne auf die Website des kantonalen Steueramtes. Auf www.zh.ch/steueramt stehen neben den Antworten auf die häufigsten Fragen auch diverse Formulare, Weisungen und Merkblätter zur Verfügung.
Der Steuerbezug der direkten Bundessteuer erfolgt ausschliesslich über die Dienstabteilung Inkasso des kantonalen Steueramtes Zürich.
Informationen zur direkten Bundessteuer finden Sie hier.
Da das Scan Center Winterthur den Betrieb per 31.12.2023 eingestellt hat, lautet die Adresse für die Einreichung von Papier-Steuererklärungen ab 01.01.2024 wie folgt:
Zürcher Gemeinden – Steuererklärung
c/o Scan-Center
Postfach
8010 Zürich
Die Formulare für das Ausfüllen der Steuererklärung werden jeweils bis Ende Januar des Folgejahres verschickt. Falls Sie zusätzliche Formulare benötigen, können Sie diese auf der Website des kantonalen Steueramtes die Formulare herunterladen und ausdrucken. Natürlich können Sie die Formulare auch weiterhin bei uns am Schalter beziehen.
Sollten Sie bis Mitte Februar keine Steuererklärungsformulare erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Sie möchten sich einen Überblick über Ihre bisherigen Steuerzahlungen verschaffen oder wollen wissen, wie hoch der aktuelle Saldo ist? Im Online-Schalter können Sie einen aktuellen Auszug Ihrer Staats- und Gemeindesteuerkonti bestellen.
Die Kursliste für in der Schweiz kotierte in- und ausländische Wertpapiere und für die Umrechnung von ausländischen Währungen steht Ihnen auf der Homepage der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verfügung.
In der Rubrik Steuerberechnung der Website des kantonalen Steueramtes Zürich können Sie Ihre Steuerbelastung für diverse Steuerarten (z. B. Einkommens- und Vermögensteuern, Steuern auf Kapitalleistungen, Erbschafts- und Schenkungssteuern) selber berechnen.
Der Kanton sowie die Gemeinden erheben jedes Jahr Steuern aufgrund eines vorgängig festgesetzten Steuerfusses. Der Staatssteuerfuss (Kanton) wird auf Antrag des Regierungsrates durch den Kantonsrat für jeweils zwei Jahre festgesetzt. Der Gemeindesteuerfuss wird jährlich auf Antrag des Gemeinderates von der Gemeindeversammlung beschlossen.
Steuerfussentwicklung:
Jahr |
2024 |
2023 |
2022 |
2021 |
2020 |
2019 |
2018 |
2017 |
Kanton Zürich |
98% |
99% |
99% |
100% |
100% |
100% |
100% |
100% |
Politische Gemeinde |
106% |
106% |
106% |
102% |
102% |
105% |
105% |
102% |
Reformierte Kirchgemeinde |
14% |
14% |
14% |
14% |
14% |
14% |
14% |
14% |
Katholische Kirchgemeinde |
13% |
13% |
13% |
14% |
14% |
14% |
14% |
14% |
Christkatholische Kirchgemeinde |
14% |
14% |
14% |
14% |
14% |
14% |
14% |
14% |
Das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz IDG sieht vor, dass die Steuerpflichtigen ihre Steuerdaten für die Bekanntgabe an Private sperren lassen können.
Falls Sie eine Sperrung Ihrer Steuerdaten wünschen, bitten wir Sie, das Gesuch um Sperrung der Daten des Steuerregisters ausgefüllt und unterschrieben bei der Abteilung Steuern Bäretswil einzureichen.
Die Staats- und Gemeindesteuern sind in der Regel per 30. September der Steuerperiode fällig. Sämtliche Zahlungen vor diesem Datum werden in der Schlussrechnung zu Ihren Gunsten, sämtliche Zahlungen nach diesem Datum zu Ihren Lasten verzinst. Der Ausgleichszins wurde durch den Regierungsrat ab 1. Januar 2024 auf 1.00 % (0.25 % von 01.01.2020 bis 31.12.2023) festgesetzt.
Die Zahlungsfrist für die Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 4.5 % verrechnet.
Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staats- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.
Die Gutschrift der Verrechnungssteuer erfolgt frühestens per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres. Wird die Steuererklärung nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.
Wegzug in eine schweizerische Gemeinde
Die Steuerpflicht in der Gemeinde Bäretswil endet rückwirkend per 31. Dezember des Vorjahres. Bereits geleistete Zahlungen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres werden Ihnen mit Zins zurückerstattet, sofern für die Vorperioden keine Steuerausstände mehr bestehen..
Wegzug ins Ausland
Mit dem Wegzug ins Ausland endet in der Regel die Steuerpflicht in der Gemeinde Bäretswil. Gleichzeitig werden sämtliche Steuern zur Zahlung fällig. Wir bitten Sie, in diesem Fall frühzeitig Kontakt mit der Abteilung Steuern aufzunehmen.
Zuzug aus einer schweizerischen Gemeinde:
Zuzug aus dem Ausland:
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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